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Betreuungspflicht nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt

Grundlagenartikel · Veröffentlicht am 29.08.2026

Arbeitgeber müssen grundsätzlich bereits ab dem ersten Beschäftigten eine betriebsärztliche und eine sicherheitstechnische Betreuung organisieren – entsprechend den betrieblichen Erfordernissen. Das gilt unabhängig von Branche und Rechtsform, auch für kleine Betriebe und reine Büroarbeitsplätze. Umfang und Form der Betreuung hängen insbesondere von der Beschäftigtenzahl, der Betriebsart und der beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltenden DGUV Vorschrift 2 ab. Die rechtliche Grundlage bilden das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2. Dieser Artikel erklärt, was die Betreuungspflicht bedeutet, welche Betreuungsformen es gibt und wie Sie den passenden Umfang für Ihren Betrieb bestimmen.

Hinweis zur aktuellen Rechtslage: Ende 2024 wurde eine neue Musterfassung der DGUV Vorschrift 2 beschlossen. Sie wird seit 2025 schrittweise von den einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Kraft gesetzt – also nicht für alle Betriebe gleichzeitig. Für manche Betriebe gilt deshalb weiterhin die bisherige Fassung. Maßgeblich ist immer die Fassung, die beim zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft ist. Prüfen Sie daher, welcher Unfallversicherungsträger für Ihren Betrieb zuständig ist, wann die Neufassung dort in Kraft tritt oder getreten ist und welche Fassung aktuell gilt. Unterschiede zwischen bisheriger und neuer Fassung betreffen insbesondere die maßgeblichen Betriebsgrößen, die Betreuungsformen, die Mindestanteile der beiden Professionen und die Zuordnung zu den Betreuungsgruppen.

Was bedeutet Betreuungspflicht?

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber seit 1973, sich beim Arbeitsschutz fachkundig unterstützen zu lassen: durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (§ 2 ASiG) und durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG). Beide beraten den Betrieb aus unterschiedlichen Blickwinkeln – die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt aus medizinischer Sicht, die Fachkraft für Arbeitssicherheit aus sicherheitstechnischer Sicht. Beide Disziplinen sind vorgeschrieben; die eine ersetzt die andere nicht.

Das ASiG regelt, dass bestellt werden muss. Wie viel Betreuung ein Betrieb braucht und in welcher Form, regelt die DGUV Vorschrift 2. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen und für deren Mitgliedsbetriebe verbindlich – also praktisch für jedes Unternehmen mit Beschäftigten.

Die Betreuung ist kein Selbstzweck: Sie unterstützt Sie dabei, die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umzusetzen – etwa die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Unterweisungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Für wen gilt die Pflicht?

Grundsätzlich für jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten. Auf die Branche kommt es nicht an, auch nicht auf die Rechtsform oder darauf, ob die Arbeit gefährlich wirkt. Ein Ingenieurbüro mit zwei Angestellten fällt genauso unter die Betreuungspflicht wie ein Bauunternehmen mit 82 Beschäftigten. Der Unterschied liegt nicht in der Betreuungspflicht selbst, sondern in ihrem Umfang.

Die Zahl der Beschäftigten ist ein zentrales Kriterium für die Betreuungsform, daneben spielen die Betriebsart und die beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 eine Rolle. Grundsätzlich zählen alle Beschäftigten mit, auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl bei den Schwellenwerten der Betreuungsformen werden Teilzeitbeschäftigte gewichtet: bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden mit dem Faktor 0,5, bei mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden mit 0,75 und bei mehr als 30 Stunden mit 1,0. Ob diese Gewichtung auch für die konkrete Berechnung der Einsatzzeiten verwendet werden darf, ist anhand der geltenden Fassung und der Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers zu prüfen.

Welche Betreuungsformen gibt es?

Kleinbetriebsbetreuung nach Anlage 1

Kleinbetriebe werden nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 betreut. Nach der bisherigen Fassung gilt diese Betreuungsform grundsätzlich für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten; nach der neuen Fassung wurde der Anwendungsbereich grundsätzlich auf Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten erweitert. Welche Grenze für Ihren Betrieb gilt, hängt von der beim zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. BGW) in Kraft befindlichen Fassung ab.

Die Grundbetreuung umfasst hier insbesondere die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Eine erneute Grundbetreuung kann bei maßgeblichen Veränderungen der betrieblichen Verhältnisse erforderlich sein – und je nach geltender Fassung beziehungsweise den Vorgaben des Unfallversicherungsträgers auch in bestimmten Zeitabständen. Zusätzlich besteht eine anlassbezogene Betreuung: Bei bestimmten Anlässen – etwa der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren, wesentlichen Veränderungen im Betrieb oder besonderen gesundheitlichen oder sicherheitstechnischen Fragestellungen werden Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen.

Regelbetreuung nach Anlage 2

Für Betriebe oberhalb der Kleinbetriebsgrenze gilt grundsätzlich die Regelbetreuung nach Anlage 2, sofern keine zulässige alternative Betreuung gewählt wird. Sie besteht aus zwei Teilen: der Grundbetreuung mit festen jährlichen Einsatzzeiten (siehe nächster Abschnitt) und der betriebsspezifischen Betreuung, deren Umfang sich aus den konkreten Gegebenheiten Ihres Betriebs ergibt – zum Beispiel besonderen Gefährdungen, Veränderungen im Betrieb oder Anlässen wie der Beschaffung neuer Anlagen.

Die alternative bedarfsorientierte Betreuung („Unternehmermodell”)

Kleinere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen statt der Regelbetreuung die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen – oft „Unternehmermodell” genannt. Angeboten wird dieses Modell vor allem von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bei Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand kann eine abweichende Regelung gelten oder keine entsprechende alternative Betreuung angeboten werden.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst an Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt und den Arbeitsschutz aktiv mitorganisiert. Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit werden dann bedarfsorientiert und bei bestimmten Anlässen eingebunden. Die genauen Voraussetzungen, Qualifizierungen, Fortbildungen und die zulässige Betriebsgröße legt der zuständige Unfallversicherungsträger fest. Nach dem neuen Mustertext kann die alternative Betreuung für Betriebe mit höchstens 50 Beschäftigten vorgesehen werden – daraus folgt aber nicht, dass jeder Betrieb dieser Größe automatisch teilnehmen darf.

Wie berechnen sich die Einsatzzeiten?

Für die Grundbetreuung in der Regelbetreuung wird jeder Betrieb einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Maßgeblich ist die für den zuständigen Unfallversicherungsträger geltende Zuordnung der Betriebsarten beziehungsweise WZ-Kodes. Allgemeine Branchenbezeichnungen reichen für eine rechtssichere Zuordnung nicht aus.

Betreuungsgruppe Summenwert der Grundbetreuung
Gruppe I 2,5 Stunden je Beschäftigten und Jahr
Gruppe II 1,5 Stunden je Beschäftigten und Jahr
Gruppe III 0,5 Stunden je Beschäftigten und Jahr

Diese Werte sind Summenwerte für Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen und betreffen ausschließlich die Grundbetreuung. Der betriebsspezifische Betreuungsumfang kommt zusätzlich hinzu. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht Bestandteil dieser pauschalen Summenwerte; sie wird nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gesondert ermittelt und organisiert.

Für die Aufteilung gilt: Nach der neuen Fassung muss jede der beiden Professionen mindestens 20 Prozent des Summenwertes der Grundbetreuung erhalten. Die bisherige zusätzliche Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigten und Jahr ist in der Neufassung entfallen; bei Unfallversicherungsträgern, bei denen noch die bisherige Fassung gilt, kann sie weiterhin maßgeblich sein. In Betreuungsgruppe III bedeutet die Neuregelung rechnerisch einen Mindestanteil von 0,1 Stunden je Beschäftigten und Jahr für jede Profession. Die Aufteilung darf nicht willkürlich erfolgen: Sie ist anhand der betrieblichen Erfordernisse festzulegen, mit Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit abzustimmen und – sofern eine betriebliche Interessenvertretung besteht – unter deren Beteiligung zu vereinbaren.

Ein Rechenbeispiel: Ist ein Betrieb nach der für ihn geltenden DGUV Vorschrift 2 der Betreuungsgruppe II zugeordnet und sind für die Einsatzzeit 40 Beschäftigte anzusetzen, ergibt sich ein Summenwert von 40 × 1,5 = 60 Stunden Grundbetreuung pro Jahr. Diese 60 Stunden gelten für Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Hinzu kommt die gesondert zu ermittelnde betriebsspezifische Betreuung; die arbeitsmedizinische Vorsorge ist zusätzlich nach der ArbMedVV zu organisieren.

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist außerdem ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG zu bilden; für diesen Schwellenwert gelten die gesetzlichen Teilzeitfaktoren. Dem Ausschuss gehören an: der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, zwei Mitglieder des Betriebsrats – soweit ein Betriebsrat besteht –, Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII. Der ASA tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Wer prüft, ob die Betreuung besteht?

Zuständig sind die Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Sie können kontrollieren, ob die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ordnungsgemäß organisiert ist und tatsächlich durchgeführt wird. Dabei können insbesondere Bestellungs- oder Vertragsunterlagen, die vereinbarten Betreuungsleistungen, Berichte und andere Nachweise verlangt werden. Verstöße können abhängig von der Rechtsgrundlage als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Im Alltag zählt vor allem der praktische Nutzen: Ein Betrieb mit funktionierender Betreuung hat Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Vorsorge strukturiert geregelt.

Was übernimmt ISAL?

ISAL Arbeitsschutz übernimmt die sicherheitstechnische Betreuung durch qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die betriebsärztliche Betreuung und die arbeitsmedizinische Vorsorge werden durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Arbeitsmedizin beziehungsweise Betriebsmediziner erbracht und über ISAL koordiniert. Konkret heißt das:

  • Wir ermitteln Ihre Betreuungsform, die maßgebliche Betreuungsgruppe und die erforderlichen Einsatzzeiten auf Basis der für Ihren Betrieb geltenden DGUV Vorschrift 2 und bereiten die schriftliche Bestellung vor.

  • Wir führen die sicherheitstechnische Grundbetreuung durch: Begehungen, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Beratung zu Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.

  • Wir dokumentieren die Leistungen, damit Sie den Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Behörde führen können.

  • Bei Bedarf koordinieren wir über unsere ärztlichen Kooperationspartner die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV – fachlich sauber getrennt von Eignungsuntersuchungen. Die Vorsorge ist nicht automatisch in den pauschalen Einsatzzeiten der Grundbetreuung enthalten und wird gesondert ermittelt.

Die externe Bestellung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 19 ASiG) und für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen der praktikabelste Weg, weil sich eigene Fachkräfte erst ab erheblicher Betriebsgröße lohnen.

Was bleibt Ihre Aufgabe als Arbeitgeber?

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber und lässt sich nicht vollständig auf externe Dienstleister übertragen (§ 3 und § 13 ArbSchG). Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen; die Verantwortung für Entscheidungen, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle verbleibt immer beim Arbeitgeber. Konkret bleibt bei Ihnen: die Bestellung zu veranlassen, den Fachleuten Zugang und Informationen zu geben, die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen und ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Eine gute externe Betreuung macht diese Aufgaben planbar; sie nimmt sie Ihnen nicht ab.

Häufige Fragen

Gilt die Betreuungspflicht auch für reine Bürobetriebe?

Ja. Die Betreuungspflicht gilt unabhängig von der Branche. Der Betreuungsumfang ist bei reinen Büroarbeitsplätzen meist vergleichsweise gering; die konkrete Betreuungsgruppe ergibt sich aus der beim zuständigen Unfallversicherungsträger (z.B. VBG) geltenden Zuordnung der Betriebsarten beziehungsweise WZ-Kodes.

Reicht eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt allein aus?

Nein. Das ASiG verlangt beide Disziplinen: die arbeitsmedizinische und die sicherheitstechnische Betreuung. Beide können extern bestellt werden.

Zählen Minijobber und Auszubildende mit?

Ja, beide zählen grundsätzlich zu den Beschäftigten. Für die Schwellenwerte der Betreuungsformen werden Teilzeitbeschäftigte gewichtet: bis einschließlich 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5, bei mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden mit 0,75, darüber mit 1,0. Ob und wie Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und die Teilzeitgewichtung in eine konkrete Einsatzzeitberechnung einfließen, ist anhand der geltenden Fassung und der Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers zu prüfen.

Wir hatten noch nie eine Betreuung – wo fangen wir an?

Mit einer Bestandsaufnahme: zuständiger Unfallversicherungsträger, dort geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2, Beschäftigtenzahl, Betriebsart und vorhandene Unterlagen. Daraus ergeben sich Betreuungsform und Einsatzzeiten. Auf dieser Grundlage lässt sich die Betreuung innerhalb weniger Wochen aufsetzen.

Betreuungsbedarf prüfen lassen

Sie möchten wissen, welche Betreuungsform und welche Einsatzzeiten für Ihren Betrieb gelten? Wir prüfen das anhand Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers, der dort geltenden Fassung der DGUV Vorschrift 2, Ihrer Betriebsart und Ihrer Beschäftigtenzahl und erstellen Ihnen ein konkretes Betreuungskonzept.

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