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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Grundlagenartikel · Veröffentlicht am 25.09.2026

Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den am häufigsten missverstandenen Pflichten im Arbeitsschutz: Sie wird mit „Pflichtuntersuchungen” verwechselt, mit Eignungstests vermengt oder schlicht vergessen. Dabei ist die Systematik der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) klar – wenn man die drei Vorsorgearten einmal verstanden hat.

Worum es bei der Vorsorge geht – und worum nicht

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen: Beschäftigte werden zu den Belastungen ihrer Tätigkeit aufgeklärt und beraten, auf Wunsch mit körperlichen oder klinischen Untersuchungen. Sie ist Prävention für die Beschäftigten – keine Prüfung für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat; Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Davon strikt zu trennen sind Eignungsbeurteilungen (etwa für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten): Sie beantworten die Frage, ob jemand eine Tätigkeit ausüben kann, haben eine andere Rechtsgrundlage – meist arbeitsvertraglich oder in speziellen Vorschriften – und dürfen nicht mit der Vorsorge in einem Termin vermischt werden, ohne dass dies klar getrennt und transparent ist. Wer „Pflichtuntersuchung” sagt und Eignung meint, produziert rechtliche und menschliche Probleme.

Die drei Vorsorgearten

Pflichtvorsorge

Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen. Ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Typische Anlässe (Anhang ArbMedVV): Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, mit Biostoffen (etwa in Pflege und Labor), Lärm oberhalb der Auslösewerte, Feuchtarbeit ab einem bestimmten täglichen Umfang, Tätigkeiten mit Atemschutz bestimmter Klassen.

Angebotsvorsorge

Bei anderen Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Vorsorge aktiv und nachweisbar anbieten – die Teilnahme ist freiwillig. Das bekannteste Beispiel ist die Bildschirmarbeit: Jedem Beschäftigten an Bildschirmgeräten ist regelmäßig eine Angebotsvorsorge einschließlich Seh-Test zu unterbreiten. Weitere Beispiele: Feuchtarbeit unterhalb der Pflichtschwelle, bestimmte Gefahrstoff-Expositionen, Nacht- und Schichtarbeit auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes. Wichtig: Anbieten heißt dokumentiert anbieten – ein Aushang genügt nicht, das Angebot muss die einzelne Person erreichen.

Wunschvorsorge

Unabhängig davon hat jede und jeder Beschäftigte das Recht auf arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen ist (§ 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV). Der Arbeitgeber muss diese Wunschvorsorge ermöglichen – auch das gehört in die betriebliche Kommunikation.

Was muss der Arbeitgeber organisieren?

  • Anlässe ermitteln: Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, für welche Tätigkeiten Pflicht- und Angebotsvorsorge bestehen. Das ist der Schlüsselschritt – ohne saubere Gefährdungsbeurteilung keine korrekte Vorsorgeplanung.

  • Beauftragen: Die Vorsorge führen Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde durch – in der Regel die bestellte Betriebsärztin oder der bestellte Betriebsarzt.

  • Fristen steuern: vor Aufnahme der Tätigkeit, dann regelmäßig – die Abstände ergeben sich aus der arbeitsmedizinischen Regel und der ärztlichen Empfehlung.

  • Vorsorgekartei führen: wer, wann, welcher Anlass – mit Aufbewahrung und Auskunftsfähigkeit. Keine Befunde, nur die Teilnahmedaten.

  • Freistellung und Kosten: Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt und ist für Beschäftigte kostenfrei; die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Häufige Fehler in der Praxis

  • „Wir machen die G-Untersuchungen wie immer”: Die früher üblichen „G-Untersuchungen” (z. B. G 37 für Bildschirmarbeit oder G 42 bei Infektionsgefährdung) sind als Bezeichnung überholt – maßgeblich sind heute die Anlässe der ArbMedVV. Alte Routinen decken oft nicht die tatsächlichen Pflichten ab – und umgekehrt.

  • Angebotsvorsorge nicht nachweisbar angeboten: Bei Besichtigungen eine der häufigsten Feststellungen. Das Angebot gehört dokumentiert in den Prozess – etwa bei Einstellung und danach im festen Rhythmus.

  • Vorsorge als Eignungsprüfung genutzt: rechtlich heikel und Gift für das Vertrauen der Beschäftigten.

  • Vorsorge in den Einsatzzeiten „mitgedacht”: Die Vorsorge ist nicht Bestandteil der pauschalen Grundbetreuungszeiten nach DGUV Vorschrift 2 – sie wird gesondert ermittelt und organisiert.

Häufige Fragen

Dürfen Beschäftigte die Pflichtvorsorge verweigern?

Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist verpflichtend – ohne sie darf die betreffende Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Nicht verpflichtend sind dagegen körperliche oder klinische Untersuchungen: Lehnt die oder der Beschäftigte sie ab, findet der Vorsorgetermin trotzdem statt, und der Fokus liegt dann auf der ärztlichen Aufklärung und Beratung. Die Vorsorge gilt damit als durchgeführt – das sollte im Betrieb transparent kommuniziert sein.

Was steht auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber?

Dass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste ansteht. Keine Befunde, keine Diagnosen, keine Aussage zur Eignung.

Gilt das auch für Minijobber und Leiharbeitskräfte?

Ja – entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Vertragsform. Bei Leiharbeit sind die Pflichten zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt; das regeln Überlassungsvertrag und AÜG.

Vorsorge planen und sauber organisieren

Wir ermitteln aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung die Vorsorgeanlässe, koordinieren Pflicht- und Angebotsvorsorge über unsere ärztlichen Kooperationspartner – Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin beziehungsweise Betriebsmediziner – und halten Ihre Vorsorgekartei auskunftsfähig.

Anforderungen für Ihr Unternehmen klären